Allgemeine Geschäftsbedingungen der hns hardware netzwerke software GmbH gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen

Stand: Juni 2019

I. Geltung

1. Alle Vertragsabschlüsse der hns hardware netzwerke software GmbH (nachfolgend hns) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die hns mit ihren Auftraggebern (nachfolgend auch AG genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil.

II. Angebot, Preise, Vertragsabschluss

1. Die Angebote der hns sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die hns innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Erbringung bzw. Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Zugangsbestätigungen stellen keine Annahme einer Bestellung dar.
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Lieferung und Versicherung. Mehr– oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der hns und dem AG ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Handelsübliche oder technische Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile behält sich hns vor, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt wird.

III. Lieferfristen, Liefertermine

1. Von der hns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart worden ist. Bei zusätzlicher Bestellung, Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Auftrags sind vormals zugesicherte Lieferfristen gegenstandslos. Es gilt die neu vereinbarte Lieferfrist.
2. Im Falle von durch höhere Gewalt bei der hns oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, zum Beispiel durch Streik oder Aussperrung, die die hns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich die vereinbarten Termine oder Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse der hns die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die hns zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einer Leistungsverhinderung von mehr als 4 Monaten, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
3. Gerät die hns mit ihrer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der hns auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer XI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der hns, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes zu Beginn des Verladevorgangs an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter auf den AG über. Das gilt jeweils auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim AG liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den AG über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die hns dies dem AG angezeigt hat. Auf Wunsch des AG wird die Sendung auf seine Kosten durch die hns gegen Diebstahl, Bruch–, Transport–, Feuer– und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der AG in Verzug mit der Annahme ist.
4. Bei einem Verzug des AG ist die hns berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des AG einzulagern oder selbst zu verwahren. Die hns berechnet dem AG die dafür entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des Kaufpreises pro Monat. Dem AG bleibt der Nachweis möglich, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist die hns berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, einen Mindestschaden in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu tragen, es sei denn, er weist nach, dass der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist.
5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Liefersache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern hns auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) die hns dies dem AG unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der AG mit der Nutzung der Liefersache begonnen hat, insbesondere also die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat und / oder
d) der AG die Abnahme innerhalb eines Zeitraums von 6 Werktagen aus einem anderen Grund als wegen eines der hns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, nicht vorgenommen hat.

V. Montage und Installationen

Vereinbarte Montagen bzw. Installationen erfolgen nur, sofern der AG ein ungehindertes Arbeiten gewährleistet. Etwaige Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung seitens des AG zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie beim AG gelagertes Material sind von diesem zu schützen, da hns hierfür keine Haftung übernimmt.

VI. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Rechnungsbeträge sind mit Erbringung der Leistung bzw. Abnahme der Leistung fällig, zahlbar spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei hns.
2. Kommt der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat die hns Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Unbenommen bleibt der hns, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Übertragung von Forderungen

1. Der AG hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder die hns diese anerkannt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Der AG ist nur nach schriftlicher Zustimmung der hns berechtigt, seine Forderungen gegen die hns auf Dritte zu übertragen.

VIII. Minderung der Kreditwürdigkeit

1. Die hns ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der hns durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ( ggfs. einschließlich anderer Einzelaufträge aus dem selben Rahmenvertrag) gefährdet wird.
2. In diesem Fall ist hns darüber hinaus berechtigt, von den Verträgen, die noch nicht erfüllt sind, unter Fristsetzung von 2 Wochen, verbunden mit der Rücktrittserklärung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der hns gegenüber dem AG aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldo – Forderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von der hns an den AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherter Forderungen Eigentum der hns.
3. Der AG verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für hns.
4. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltswaren ist unzulässig.
5. Tritt die hns bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
6. Der AG verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der Rechte der hns erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, wird der AG die hns unverzüglich benachrichtigen. Der AG trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Auf Verlangen des AG wird die hns Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

X. Mängelrechte, Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. ab Abnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den AG oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AG genehmigt, wenn der hns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom AG genehmigt, wenn ihre Mängelrüge der hns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den AG bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die hns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die hns die Kosten des günstigeren Versandweges vom Ort der ursprünglichen Hinsendung.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände, ist die hns nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der hns, kann der AG unter den in XI. bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die hns aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die hns nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung der hns den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG jedoch die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem AG vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, es sei denn, in der Auftragsbestätigung werden davon abweichende Beschaffenheitsmerkmale beschrieben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die hns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

XI. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung der hns auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist – soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieser Ziffer XI. eingeschränkt.

2. Die hns haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratung–, Schutz– und Obhutspflichten, die dem AG die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des AG oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die hns gemäß Ziffer XI Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist dieser auf die Schäden begrenzt, die die hns bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der hns für Sachschäden und die daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden auf einen Betrag von maximal 6 Millionen für Personen- und Sachschäden p.a. (je Schadensfall max. 3 Millionen) sowie 3 Millionen für Vermögensschäden p.a. (je Schadensfall max. 1,5 Millionen) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen der hns.
6. Soweit die hns technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung der hns wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XII. Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Berlin.
2. Die Beziehungen zwischen der hns und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

Ergänzend gelten für den Geschäftsbereich hns.document folgende AGB

I. Haftung und Abtretung des AG, Annahme durch hns

1. Der AG haftet gegenüber der hns für alle auftretenden Schäden am Mietobjekt und den Verlust bzw. Untergang des Mietobjekts. Dem AG wird daher empfohlen, das Mietobjekt gegen von ihm oder Dritten verursachten Schäden in den Versicherungsschutz seiner Betriebsversicherung aufzunehmen und mit dem Neuwert zu versichern. Für elektrisch betriebene Mietobjekte sollte eine Elektronikversicherung abgeschlossen werden, welche insbesondere den Neuwert versichert und zusätzlich zum allgemein versicherten Risiko auch Schäden aus indirektem Blitzschlag deckt. Der AG tritt mit Abschluss des Mietvertrages alle Rechte aus den Versicherungsverträgen an die hns ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

2. Der AG ist berechtigt und verpflichtet, die an die hns abgetretenen Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger auf eigene Kosten im eigenen Namen für die hns geltend zu machen. Die hns ist unverzüglich über den Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren. Zahlungen des Versicherers und/oder Schädigers sind unmittelbar an die hns zu leisten.

II. Seitenpreise, Ablesung

1. Die vereinbarten Seitenpreise wurden auf Basis der folgenden Farbdeckungsgrade ermittelt: bei Schwarz/Weiß 5 % Schwärzungsgrad und bei Farbdrucken je 5 % Farbdeckungsgrad pro Grundfarbe (Schwarz, Cyan, Magenta, Yellow). Bei höheren Farbdeckungsgraden kann der Mehrverbrauch an Toner nachberechnet werden.
2. Die hns kann den Zählerstand des Mietobjektes selbst ablesen, hierfür wird der AG den Zugang zum Mietobjekt gewährleisten.